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Schottergärten

Bild: maho - stock.adobe.com

In zahlreichen Gärten und Vorgärten geht der Trend zur Anlage von Schotter- und Steingärten, die nur wenig bis gar keine Bepflanzung ausweisen. Allerdings sind solche Schottergärten in Baden-Württemberg bereits seit dem 01. Januar 1996 unzulässig.

Die Unzulässigkeit begründet sich damit, dass Schottergärten für den Erhalt von Biodiversität und den Klimaschutz kontraproduktiv sind. Fehlende Pflanzen können die Luft nicht abkühlen, Feinstaub wird nicht mehr durch die Pflanzen aus der Luft gefiltert und auch Verkehrslärm wird durch Schotterung verstärkt. Die negativen Effekte von Schottergärten sind vielfältig und im Endeffekt schädlich für uns alle.

Seit dem 01. Januar 1996 gilt nach § 9 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) die zwingende Verpflichtung die unüberbauten Flächen bebauter Grundstücke als Grünfläche auszubilden, insofern sie nicht für eine andere zulässige und notwendige Verwendung versiegelt werden dürfen. Mit Inkrafttreten des § 21a Naturschutzgesetz (NatSchG) am 31. Juli 2020 wurde diese Vorschrift dahingehend konkretisiert, dass Schotterungen zur Gestaltung privater Grünanlagen keine zulässige Verwendung sind.

Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass Schottergärten nicht erst seit dem 31. Juli 2020 unzulässig sind, sondern bereits mit Anlegung ab dem 01. Januar 1996 keinen Bestandsschutz genießen.

Das Landesministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat mit Schreiben vom 21. Januar 2021 auf die vielfache Frage geantwortet, ab wann eine Fläche als „Grünfläche“ gilt. Hierzu wird ausgeführt, dass die Pflanzung der Fläche ein grundsätzliches Gepräge geben muss. Dies ist erfüllt, wenn eine Begrünung mit einem gleichmäßigen Bestand in Wuchs und Verteilung und einer Bodenbedeckung mindestens 70 Prozent der jeweiligen Fläche einnimmt.

Aufgrund der negativen Auswirkungen für Mensch und Umwelt und der eindeutigen Rechtslage sehen sich die Gemeinden Hockenheim, Reilingen, Altlußheim und Neulußheim in Ihrer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet, gegen eine weitere Ausbreitung von Schottergärten vorzugehen und der bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen. Die Gemeinden wollen bei allen Bürgerinnen und Bürgern dafür werben, bereits bestehende Schottergärten wieder zu begrünen.

Hierzu werden die Eigentümer entsprechender Schottergärten Quartiersweise und Zug um Zug von der Baurechtsbehörde mittels Anhörung angeschrieben und aufgefordert, unzulässige Schotterungen zu entfernen und die Flächen entsprechend zu begrünen. Gerne steht die Baurechtsbehörde hier beratend zur Seite und unterstützt bei Fragen zur Ausführung und Umsetzung. Begonnen werden soll mit den jüngsten Schottergärten, die verstärkt in Neubaugebieten festgestellt wurden. Danach sollen in noch festzulegenden Zeitintervallen chronologisch und Gebietsweise alle anderen Schottergärten berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechende Bearbeitung aller Schottergärten mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, jedoch nur so eine Bearbeitung neben dem eigentlichen Tagesgeschäft möglich ist.

Die Gemeinden wünschen sich natürlich ein Einvernehmen mit Ihren Bürgerinnen und Bürgern und hoffen auf eine freiwillige nachträgliche Beseitigung unzulässiger Schottergärten zugunsten von Grünflächen. Es ist jedoch darauf hinweisen, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens in Aussicht zu stellen ist.

Auskünfte erhalten Büergerinnen und Bürgerinnen hier:

Baurechtsamt
Rathausstraße 1
68766 Hockenheim
Telefon 06205 212550
Fax 06205 212605

Weitere Infomationen stehen im Folgenden zum Download bereit:

Kontakt

Fachbereich Bauen und Wohnen
Rathausstraße 1
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Telefon 06205 210
Fax 06205 212605
Christian Engel

Fachbereich Bauen und Wohnen
Fachbereichsleiter

Telefon 06205 212600
Fax 06205 212605
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