Öffentliche Bekanntmachung
Polizeiverordnung der Stadt Hockenheim über ein Alkoholverbot auf dem Zehntscheunenplatz in Hockenheim am 01.03.2025
Aufgrund von § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 26 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg sowie § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird folgende Polizeiverordnung über ein Alkoholverbot auf dem Zehntscheunenplatz in Hockenheim am 01.03.2025 erlassen: